Kalamitätsholz Steuer
Kalamitätsholz aus steuerlicher Sicht - Schäden infolge höherer Gewalt, §34b Abs. 4 Nr. 2 EStG
Voraussetzungen für steuerliche Erleichterungen bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen)
Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch, Käferbefall oder Dürreschäden entstehen.
Die ermäßigten Steuersätze des § 34b EStG gelten unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalles der zuständigen Finanzbehörde (mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden (§ 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG)
- Das veräußerte oder entnommene Holz muss getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen im Wirtschaftsjahr nachgewiesen werden (§ 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG).
Zentraler Ansprechpartner für die Anträge beim Landesamt für Steuern ist:
Ansprechpartner: Herr Hartrumpf
Telefon: 0261-4932 36627
E-Mail: walter.hartrumpf@lfst.fin-rlp.de
Erst nach vorheriger Anzeige und Genehmigung durch das Landesamt für Steuern kann mit der Aufarbeitung begonnen werden. Bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn ohne Vorabgenehmigung kann die steuerrechtliche Erleichterung versagt werden.
Zusätzliche Voraussetzung für ein Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes:
- Ein Nutzungssatz muss in einem Betriebswerk bzw. Betriebsgutachten berechnet und durch die Finanzbehörde festgesetzt sein (§ 68 EStDV). Aus Vereinfachungsgründen gilt bei Betrieben mit bis einschließlich 50 Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche ein pauschaler Nutzungssatz von 5 Erntefestmeter je ha, wenn nicht bereits aus anderen Gründen ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder Betriebswerk vorliegt. (R 34b.6 Abs. 3 EStR).
- Die außerordentlichen Holznutzungen ohne Berücksichtigung der Normalnutzung müssen den Nutzungssatz übersteigen (§ 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG), wobei der ein Viertel-Steuersatz nur für den übersteigenden Teil gilt.
Das heißt: Kalamitätsnutzung innerhalb des Nutzungssatzes werden mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz versteuert; Kalamitätsnutzung über den Nutzungssatz hinaus werden mit einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes versteuert.
Autor: Gregor Mainzer, 1. Vorsitzender, WBV Daun