Blum Leo, Niederbettingen (Kreisvorsitzenden des Kreisbauernverbandes Daun) Richard Hansen, Privatwaldbetreuungsbeamter (in beratender Funktion) Lamour Ingrid, Privatwaldbetreuungsbeamtin (in beratender Funktion) Fleck Martin, Privatwaldbetreuungsbeamter (in beratender Funktion)
1) Der Kreiswaldbauverein (§ 16 Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 – BGBL./Nr. 50 ) ist ein eingetragener Verein gem. § 21 i.V.m. §§ 55 ff BGB (Idealverein)
2) Die FBG führt den Namen Waldbauverein Kreis Daun e.V. und hat ihren Sitz in Daun, Landkreis Daun, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.
3) Die FBG, Waldbauverein Kreis Daun e.V., wirkt innerhalb des Kreisgebietes des Landkreises Daun.
4) Die FBG ist kooperativ dem Waldbesitzerverband Rheinland-Pfalz e.V. angeschlossen. Die kooperative Mitgliedschaft steht einer Einzelmitgliedschaft nicht entgegen.
5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1) Die FBG solldie forstlichen Interessen ihrer Mitglieder fördern im Sinne des §§ 16 ff BwaldG.
2) Die FBG hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Unterrichtung der Mitglieder über eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung durch Vorträge, Lehrwanderungen und andere geeignete Maßnahmen;
b) Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung, der Holzbringung und des Holzverkaufes;
c) Beratung der Mitglieder hinsichtlich sonstiger forstbetrieblicher und wirtschaftlicher Fragen;
d) Vertretung und Wahrung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder in Rechts- und Versicherungsfragen;
e) Abwendung von Gefahren, die dem Wald drohen. Förderung der Aufforstung von Kahlflächen, Ödlandflächen und sonstigen unzureichend genutzten Flächen;
f) Förderung von Bau und Unterhaltung des Waldwegenetzes.
3) Die FBG bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die innerhalb des Gebietes der FBG Wald in Eigentum oder Besitz hat. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
2) Infolge der gesetzlichen Erbfolge §§ 38, 40 BGB treten die Erben in die Mitgliedschaft des Erblassers.
3) Personen ohne Waldbesitz, die im Sinne und für das Interesse des Vereins tätig sind, können förderndes Mitglied werden.
4) Für die Mitgliedschaft muß ein schriftlicher Antrag an den Verein gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1) durch Kündigung. Die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres.
2) Durch Ausschluß Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie die gegenüber der FBG eingegangenen Verpflichtungen, trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfüllen. Vor der Beschlussfassung steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
§ 5 Rechten und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht:
a) an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen,
b) alle in der Satzung verankerten Vorteile, die die FBG ihren Mitgliedern bietet, in Anspruch zu nehmen.
2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Organe des Waldbauvereins nachzukommen,
b) den Zweck und die Aufgaben der FBG zu fördern und alles zu unterlassen, was den Belangen des Zusammenschlusses zuwiderläuft,
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beträge fristgerecht zu entrichten,
d) das Eigentum der FBG schonend zu behandeln und es nur zu den vorgesehenen Zwecken zu benutzen.
§ 6 Verstöße gegen Mitgliederpflichten
1) Bei schuldhaften Verstößen gegen § 5 Abs. 2 der Satzung können Mitglieder durch den Vorstand mit einer Vereinsstrafe bis zu einer Höhe von 100,- DM belegt werden.
2) Der Strafbescheid ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Strafbescheid steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung das Recht des schriftlichen Widerspruchs zu. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
3) Schadenersatzansprüche der FBG bleiben unberührt.
§ 7 Finanzierung und Aufgaben
1) Die Aufgaben des Waldbauvereins werden finanziert
a) durch Beiträge der Mitglieder
b) durch Gebühren für spezielle Dienstleistungen des Vereins.
2) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Beiträge fest.
§ 8 Organe des Waldbauvereins
Die Organe des Waldbauvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr soll der Vorstand eine ordentliche Mitglieder- versammlung einberufen.
2) Die Mitglieder sind unter Bekantgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder ortsüblich einzuladen.
3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin.
4) Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Vertretung ist nicht zulässig.
5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, Beschlüsse über die Auflösung des Waldbauvereins der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
7) Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt im Einzelfall auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern eine geheime Abstimmung.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Vorstandsmitglieder.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über
a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Geschäfte des Vereins geführt werden sollen,
b) Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern,
c) Die Grundsätze über Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten,
d) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
e) die Bestimmung der Kassenprüfer,
f) die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Ausschluß von Mitgliedern und Entscheidung über Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern,
i) die Änderung der Satzung und
j) die Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kreisvorsitzenden des Kreisbauernverbandes Daun und
d) den weiteren Mitgliedern, die auf die Forstbetreuungsbezirke des Kreises Daun entsprechend der Fläche zu verteilen sind,
e) dem Ehrenvorsitzenden als beratendes Mitglied,
f) Der Vorstand besteht aus höchstens 11 Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
g) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist durch die nächste Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die Restamtszeit durchzuführen.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleich- heit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern. Bei Bedarf werden die Beamten oder Betreuungsforstämter zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mit mindestens acht Tagen Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgaben der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2) Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die satzungsgemäßen Aufgaben erfüllt werden.
3) Der Vorstand bestimmt im Bedarfsfall einen Geschäftsführer und Kassenführer.
4) Einberufung der Mitgliederversammlung
5) Erstellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung.
6) Entscheidung über Anträge auf Beitragsermäßigung und Beitragsnieder- schlagung in besonderen Fällen.
7) Der Vorsitzenden bwz. sein Stellvertreter hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Geschäftsführung des Vereins sowie Leitung der Mitgliederversammlung
b) Verwaltung des Vermögens des Vereins sowie Erteilung von Zahlungs- anordnungen,
c) Führung des Vorsitzes in der Mitgliederversammlung und im Vorstand
d) Überwachung der Einhaltung von Mitgliederpflichten.
8) die Festsetzung der Gebühren.
§ 13 Protokollpflicht Über jede Mitgliederversammlung ist von einem Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 14 Ehrenamt, Ersatz und Kosten
1) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstand ist ein Ehrenamt.
2) Kosten, die einem Mitglied des Vorstandes durch die Tätigkeit für den Waldbauverein entstehen, können durch den Beschluß des Vorstandes erstattet werden.
§ 15 Kassenprüfung
Die Jahresrechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer geprüft. Über alle Kassenprüfungen sind Niederschriften anzufertigen und von den Prüfern zu unterzeichnen.
§ 16 Zusammenarbeit mit den Forstdienststellen und dem Waldbesitzerverband Rheinland-Pfalz
Der Waldbauverein Kreis Daun e.V. fördert eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Forstdienststellen und dem Waldbesitzerverband Rheinland-Pfalz.
§ 17 Auflösung
1) Die Mitgliederversammlung kann die FBG mit der in § 9 Abs. 6 dieser Satzung festgelegten Mehrheit auflösen.
2) Für die bei der Auflösung noch offen stehenden Vereinsschulden haften die Mitglieder anteilig.
3) Über die Verwendung des restlichen Vermögens nach der beschlossenen Auflösung fasst die Mitgliederversammlung einen Beschluß.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. Februar 2000 ergänzt und beschlossen. Sie ändert damit die bisherige Satzung vom 04.01.1974. Sie tritt nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.